Facebook-Like aus Pappe wird von zwei Händen hoch gehalten vor pinken Hintergrund

Das kleine Social-Media-1×1 für Anwälte

Erstellen wir für Kanzleien eine Website erhalten alle Berufsträger von uns einen Fragebogen zu Daten und Fakten für das persönliche Anwaltsprofil. Aus diesem Fragebogen kann sich jede Kanzlei ganz nach eigenem Gusto die Daten und Fakten einheitlich zusammenstellen, die im Profil erscheinen sollen.

Dabei fragen wir u.a. fakultativ beruflich genutzte, persönliche Social Media Profile ab. Was uns immer wieder verwundert: selbst wenn Kollegen Profile in Businessnetzwerken wie Xing oder LinkedIn betreiben, sollen wir diese Netzwerk-Profile nicht im Anwaltsprofil angeben. Auf Nachfrage erhalten wir immer wieder die Antwort: Soziale Netzwerke hätten auf der Website nichts zu suchen.

Das sehen wir etwas anders. Vielleicht ist es also Zeit, etwas Licht in das Thema Social Media für Rechtsanwälte zu bringen.

Social Media für Anwälte: üblich wie nie zuvor

Erst kürzlich erhielten wir das Feedback einer Kanzlei auf unseren Fragebogen und den Punkt „persönliche, beruflich genutzte Social Media Profile“ wie folgt: „Wir wollen keine beruflich genutzten Profile angeben, wir finden das nicht gut und unüblich“.

Über den ersteren Punkt muss man nicht diskutieren – wer das nicht genannt wissen will, dessen Wunsch kommen wir selbst verständlich nach. Beruflich genutzte Social Media Profile auf der Kanzleiwebsite anzugeben ist aber – unabhängig vom eigenen Gusto – in der Tat inzwischen durchaus üblich. Wichtig ist hier aber zu betonen – und ggfs. ist das in vielen Fällen nicht ganz klar: Soziales Netzwerk ist nicht gleich soziales Netzwerk und ein privates Profil ist eben kein beruflich genutztes Profil.

Facebook ist nicht LinkedIn, Xing nicht Instagram

Xing hat einen anderen Charakter als Facebook, LinkedIn hat einen anderen Charakter als Instagram.

Auch persönliche Xing oder LinkedIn-Profile (nicht Unternehmensprofile!) werden idR ausschließlich beruflich genutzt, sind also persönliche berufliche Profile einer Person, nicht Profile der „Privatperson“ hinter dem Berufsträger.

Urlaubsfotos oder Posts aus der Freizeit haben hier nach ungeschriebenem Gesetz schlichtweg nichts zu suchen. Bei Xing und LinkedIn vor allem geht es um Berufliches – das Verbreiten von eigenen Blogbeiträgen, anderen interessanten Beiträgen die man aufgeschnappt hat, Beiträgen von Kanzlei-Kollegen oder z. B. um Impressionen von Fachveranstaltungen etc.. Es geht hier auch darum Kontakte, die man „real“ geknüpft hat, virtuell zu „verlängern“ und z. B. unkompliziert in Kontakt zu bleiben. Gerade LinkedIn und Xing eigenen sich sehr gut zum Netzwerken mit Kollegen, um Personal Branding zu betreiben, aber auch zum Netzwerken und Kontakt-Halten im unternehmerischen Mandanten-Umfeld.

Facebook und Instagram funktionieren anders: Hier geht es nicht um Netzwerken zwischen Personen im „Jobmodus“ – hier geht es um die (professionelle) Ansprache von Personen im „Privatmodus“. Wer sich mit seinem Beratungsangebot an Privatpersonen richtet – also im B2C-Bereich berät – und medienaffin ist: Haben Sie keine Scheu vor diesen Kanälen! Ein berufliches Profil / Unternehmensprofil macht hier aber dann natürlich dennoch Sinn, um private Kommunikation nicht mit beruflicher Kommunikation zu stark zu vermischen. Aber über ein solches professionelles Profil im B2C-Umfeld z. B. auf Facebook oder Instagram kann man mit Geschick, etwas Know-how und Übung und persönlichem Engagement durchaus gut Mandanten akquirieren und: binden!

Professionalität tut Not

Social Media und Anwälte, das ist keine so schlechte Kombination: Social Media von Anwälten wird inzwischen auch von potenziellen Mandanten nicht mehr als „inadäquat“ für Rechtsanwälte bewertet – Ausnahmen bestätigen aber natürlich wie immer die Regel…. Außerdem ist unser Beruf für andere spannender als man denkt: Anwälte erleben und erarbeiten im beruflichen Alltag Dinge, die Kollegen im beruflichen Kontext oder Mandanten durchaus spannend finden – ob B2B Mandant oder B2C Mandant.

Wer aber mit Social Media arbeiten will der muss zunächst den richtigen Social-Media-Kanal für sich finden: Wer im Familienrecht aktiv ist, der ist im privaten Kommunikationsumfeld von Facebook etc. richtig aufgehoben, auch wer im Bank- und Kapitalmarktrecht Verbraucher unterstützt. Wer sich aber z. B. mit Unternehmensfinanzierung oder Wirtschaftsstrafrecht befasst, ist sicherlich besser bei Xing und vor allem LinkedIn aufgehoben.

Und wer aktiv mit diesen Kommunikationskanälen arbeitet – warum sollte man diese Kanäle nicht auch auf der Kanzleiwebsite angeben? Denn irgendwie müssen Menschen ja von diesem Kanal auch erfahren, damit Sie die Menschen darüber erreichen.

 
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